Regenwasserversickerung auf Eigengrund

Richtlinien über die Gewährung einer Förderung zur Regenwasserversickerung auf Eigengrund

Ein Großteil des Regenwassers wird über Kanäle abgeleitet. Ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll wäre es aber, das Regenwasser direkt am Entstehungsort zu nutzen oder zur Versickerung zu bringen. So werden Kanäle entlastet und der Grundwasserspiegel wieder angehoben. Durch die Versickerung von Regenwasser auf Eigengrund ergeben sich auch Vorteile für die Liegenschaftseigentümer.

 

Welche Versickerungselemente werden gefördert?

  • Flächenversickerung: Regenwasser versickert direkt auf einer Fläche.
  • Muldenversickerung: Regenwasser versickert in einer Bodenvertiefung über eine bewachsene Bodenschicht.
  • Biotop: Die Regenwässer werden in das Biotop eingeleitet.
  • Muldenrigolversickerung: Von den befestigten Flächen wird das Wasser über Rohre oder Rinnen zu den Versickerungselementen geleitet.
  • Versickerungsschacht: Es gibt zwei Möglichkeiten: Das Regenwasser versickert entweder über die Schachtsohle oder über gelochte Seitenwände.
  • Zisterne: Das Regenwasser wird in einer baulichen Anlage aufgefangen und als Brauchwasser verwendet.

 

Welche Voraussetzungen gibt es?

  1. Die Regenwasserversickerungsanlage muss so geplant und ausgeführt werden, dass Wasser- oder Bodenverunreinigungen verhindert werden. Für die Planung und Bemessung von Regenwasserversickerungsanlagen gelten die ÖNORMEN B 2506 und das Arbeitsblatt DWA-A 138.
  1. Bei Hanglagen wird die Gefahr von Erdrutschen durch Versickerung von Wasser erhöht. Ist die Standsicherheit nicht gegeben, darf keine Versickerungsanlage errichtet werden.
  1. Niederschlagswässer dürfen nicht auf öffentliche Verkehrsflächen oder Gehsteige geleitet werden. Weiters darf es durch die Versickerung der Niederschlagswässer zu keiner Schädigung der Nachbargrundstücke kommen.
  1. Die Errichtung jeglicher Versickerungsanlagen auf Grundstücken, die im 30jährigen (HQ30) oder 100jährigen (HQ100) Hochwasserabflussbereich liegen ist nicht zulässig.
  1. Regenwasser darf nicht in bestehende Nutz- oder Trinkwasserbrunnen eingeleitet werden (Grundwasserschutz).
  1. Sickerschächte müssen von Trinkbrunnen einen Mindestabstand von 10 m haben. Sickerschächte müssen dicht, tragsicher und verkehrssicher abgedeckt sowie mit den erforderlichen Einstiegsöffnungen (DN 60) versehen werden.

 

Wer kann ansuchen?

Ansuchen um Förderung können vom Liegenschaftseigentümer/ von der Liegenschaftseigentümerin gestellt werden.

 

Welche Unterlagen sind notwendig und wie erfolgt das Ansuchen?

  1. Die mögliche Versickerungsvariante ist, von einem befugten Fachmann (Baumeister), vor Baubeginn festzulegen, zu dimensionieren und der Baubehörde vorzulegen. Die Regenwasserversickerungsanlage muss so geplant und ausgeführt werden, dass Wasser- oder Bodenverunreinigungen verhindert werden. Für die Planung und Bemessung von Regenwasser-versickerungsanlagen gelten die ÖNORMEN B 2506 und das Arbeitsblatt DWA-A 138
  1. Die Fertigstellung der Sickeranlage ist der Baubehörde mit dem Förderansuchen der Gemeinde zu melden und hat weiters von einem befugten Fachmann (Baumeister) folgende Unterlagen zu enthalten:
  • die ordnungsgemäße Ausführung der Sickeranlage
  • die Bestätigung, dass keinerlei Niederschlagswässer auf der Liegenschaft in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden
  • Lageplan, in dem sämtliche Gebäude und Brunnen am Grundstück sowie auf den Anrainergrundstücken, die zu entwässernden Flächen unter Angabe der bebauten Fläche und deren Nutzung, das Kanalsystem und die Höhenkoten der Grenzpunkte anzugeben sind.

 

 Welcher Betrag wird gefördert?

  • Bei Vorliegen des Förderansuchens und der erforderlichen Unterlagen wird seitens der Marktgemeinde Dietmanns eine Förderung in der Höhe von EUR 500,00 an den/die FörderungswerberIn ausbezahlt.
  • Wurden bisher von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangte in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung (laut Kanalabgabenordnung vom 01.01.2016 € 3,50 exkl. Mwst.).
  • Nach Vorlage eines positiven Förderansuchens, welche die Bestätigung, dass keinerlei Niederschlagswässer am gesamten Grundstück in den Kanal eingeleitet werden, beinhaltet, wird, ab dem der Auszahlung darauffolgendem Quartal, beim Schmutzwasserkanal der Einheitssatz ohne 10%igen Zuschlag vorgeschrieben (laut Kanalabgabenordnung vom 01.01.2016 € 3,18 exkl. Mwst.).
  • Die Grundlage für diese Werte bildet die jeweils gültige Kanalabgabenordnung.
  • Wurde bisher bereits der niedrigere Einheitssatz ohne Einleitung von Niederschlagswässern angewandt, so kann lediglich die Förderung im Wert von EUR 500,00 in Anspruch genommen werden.

 

Ab wann wird gefördert?

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Dietmanns hat in seiner Sitzung vom 23.09.2019 die Förderung zur Regenwasserversickerung auf Eigengrund beschlossen. Diese Förderung tritt mit 01.01.2020 in Kraft.

 

Formulare